Johann Georg Bossi

1835 – 1844


von Albert Fischer




Johann Georg Bossi erblickte am 10. August 1773 in Mon (Oberhalbstein / Graubünden) als Sohn des Ehepaars Paul Jakob Johann Peter Bossi und Maria Barbara Katharina, geb. Wiezel, das Licht der Welt.

Die höhere Schulbildung absolvierte Johann Georg an den Gymnasien in Feldkirch und Ottobeuren (Bayern); zwischen 1791 und 1797 weilte er dann als Churer Alumnus für philosophische und theologische Studien am Collegio Elvetico in Mailand. Im Anschluss an die Priesterweihe am 15. April 1797 wirkte Bossi kurzzeitig als Erzieher auf Schloss Löwenberg ob Schluein in der Surselva, 1799 bis 1800 als Pfarrer in Trimmis, dann bis 1824 als Seelsorger in seiner Heimatgemeinde Mon. Seit 1818 versah er zugleich das Amt des Dekans des Landkapitels ‘Ob und Unter dem Schyn’, 1826 wurde er nichtresidierender Domherr und noch im gleichen Jahr von Bischof Karl Rudolf von Buol-Schauenstein als Domscholastikus nach Chur gerufen. Nach dem Hinschied des letzten Fürstbischofs wählte ihn das Churer Domkapitel am 29. Oktober 1833 zum Kapitelsvikar. In St. Gallen ernannte das Domkapitel gegen den Willen des örtlichen Katholischen Administrationsrates Kanonikus Johann Nepomuk Zürcher zum Bistumsverweser. Entsprechend der päpstlichen Bulle “Ecclesias quae antiquitate” vom 2. Juli 1823, durch welche die Errichtung des Doppelbistums Chur-St. Gallen vorgenommen wurde, aber welche von St. Gallen nie ratifiziert worden war, sollte von beiden Kapiteln des Doppelbistums der neue Bischof gewählt werden.

 

Infolge Uneinigigkeit in den beiden Domkapiteln des Doppelbistums Chur-St. Gallen und der Einmischung der beiden kantonalen Räte verstrich die Wahlfrist und die Bestimmung des neuen Oberhirten der Doppeldiözese fiel an den Hl. Stuhl, der am 19. November 1834 Bossi als seinen Kandidaten bezeichnete; am 6. April 1835 ernannte ihn Papst Gregor XVI. (1831–1846) zum Bischof von Chur-St.Gallen. Während der Kleine Rat des Kantons Graubünden Bossi die Anerkennung verweigerte, nahm das Churer Domkapitel die päpstliche Entscheidung an. Am 3. Mai folgte wiederum gegen den Einspruch des Kleinen Rates die Inthronisation; die Konsekration nahm Nuntius Filippo de Angelis (1830–1839) unter Assistenz der Äbte von Einsiedeln und Pfäfers am 5. Juli 1835 in der Klosterkirche Einsiedeln vor.

 

Die Churer Regierungsorgane verweigerten ebenso wie die des Kantons St. Gallen Bossi ihre Anerkennung, erklärten sich jedoch im Gegensatz zu ihren St. Galler-Kollegen für den Fall der baldigen Aufhebung des Doppelbistums mit dem neugeweihten Bischof als Churer Oberhirte einverstanden. Eine Residenznahme in Chur lehnten sie vorderhand ab; die Zimmer der bischöflichen Wohnung auf dem Hof wurden versiegelt. Bossi blieb nichts anders übrig, als seine bischöflichen Funktionen von seiner Domherrenwohnung aus wahrzunehmen.

Am 12. Juni 1835 wurde Bossi von der neuen Zusammensetzung des Katholischen Grossratskollegiums in St. Gallen lediglich als Apostolischer Vikar provisorisch anerkannt. Dem st.gallischen Klerus blieb unter Strafandrohung die Beziehung zu Bischof (!) Bossi weiterhin untersagt. Auch wurde Bossi die Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion im Kanton St. Gallen und der Gebrauch des bischöflichen Siegels mit der Aufschrift “Bischof von Chur und St. Gallen” verboten. Briefe mit diesem Absender oder mit dieser Adresse durften durch die Postämter keinesfalls weiter geleitet werden.

 

Vor dem Hintergrund dieser kirchenpolitischen Wirren trennte Papst Gregor XVI. am 23. März 1836 den Sprengel St. Gallen von Chur. Bossi blieb Bischof von Chur und wurde am 10. Mai 1836 von der Regierung des Kantons Graubünden anerkannt; die Verwaltung der Temporalien des ehemaligen Hochstifts wurden ihm übergeben, seine Wohnsitznahme in der Residenz auf dem Hof ermöglicht. Für St. Gallen erlosch Bossis Jurisdiktion kirchenrechtlich 1836. Der damalige Pfarrer von Sargans, Johann Peter Mirer aus Obersaxen (1778–1862), zwischen 1847 bis 1862 der erste Bischof des neugegründeten Bistums St. Gallen, wurde zum Apostolischen Vikar ernannt; dieser Zustand dauerte bis 1846/47.

 

Auch nach Beilegung des Bistumskonfiktes blieb die Amtszeit Bossis als Churer Bischof belastet durch zahlreiche andere Konflikte. So versagte die Mehrheit des katholischen Klerus des Kantons Glarus den Verfassungseid, als dieser Kanton eine Verfassung erhielt, in der die traditionelle Selbstverwaltung der katholischen Kirche abgeschafft wurde. Der Kanton Glarus löste daher 1838 bis zum Tod Bossis seine ohne hin nur provisorische Verbindung mit dem Bistum Chur auf.

Ein weiterer Konflikt entbrannte um das Ernennungsrecht der Lehrer in dem beim Priesterseminar St. Luzi in Chur bestehenden Knabenseminar, einer katholischen Kantonschule, die durch das Corpus Catholicum ideell und finanziell unterstützt wurde. Erst 1842 stand Bossi nach spannungsgeladenen Verhandlungen dem katholischen Schulrat die Ernennungsrechte für die Lehrer – ausgenommen blieben die Lehrkräfte für den Religionsunterricht – zu.

 

Bischof Johann Georg Bossi war seit 1838 durch einen Schlaganfall in seiner Tätigkeit so behindert, dass er an seine Residenz in Chur gebunden blieb. 1843 erhielt er in Kaspar de Carl ab Hohenbalken einen Koadjutor, um den er bereits seit 1840 gebeten hatte. Am 9. Januar 1844 starb Bossi in Chur und wurde auf dem Friedhof vor der Kathedrale beigesetzt.